Besoldung

Besoldung

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Be|sọl|dung 〈f. 20; unz.〉
1. Zahlung von Sold, Beamtengehalt
2. Diensteinkommen, Dienstbezüge, Löhnung

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Be|sọl|dung, die; -, -en:
1. <o. Pl.> (seltener) das Besolden.
2. Dienstbezug einer im Staatsdienst stehenden Person:
eine gute, hohe, geringe B.;
die B. erhöhen.

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Besoldung
 
[aus lateinisch solidus (nummus) »gediegene (Goldmünze)«], die den Beamten zustehenden Dienstbezüge, die nach den Prinzipien des Beamtenrechts in angemessenem Verhältnis zum Amt stehen müssen. Sie wird insbesondere durch das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 3. 12. 1998 einheitlich für Beamte, Richter und (Berufs- und Zeit-)Soldaten in Bund, Ländern und Gemeinden geregelt. Die Besoldungsvorschriften der Länder enthalten nur noch Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen. Die Grundgehälter, Basis der Besoldung, sind in den verschiedenen Besoldungsordnungen (A, B, C, R) bestimmt. Die Besoldungsordnung A enthält die nach Dienstaltersstufen bis zum Endgrundgehalt ansteigenden Gehälter und ist ihrerseits in 16 Besoldungsgruppen gestaffelt (A 1-5: einfacher, A 5-9: mittlerer, A 9-13: gehobener, A 13-16: höherer Dienst). Zur Besoldung gehören ferner ein Familienzuschlag, dessen Höhe sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen entspricht, richtet, sowie bei herausgehobenen Funktionen Amtszulagen und Stellenzulagen. Zur Abgeltung besonderer dienstlichen Tätigkeiten können gesonderte Vergütungen vorgesehen werden. Die Besoldungsordnung B gilt für Beamte in herausgehobenen Positionen (z. B. Ministerialdirektoren, Staatssekretäre). Besondere Besoldungsordnungen sind ferner für Hochschulprofessoren und Hochschulassistenten (C) und für Richter und Staatsanwälte (R) eingeführt worden. Für Auslandsbezüge und Anwärterbezüge bestehen Spezialvorschriften. Die Besoldung ist entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse durch Bundesgesetz regelmäßig anzupassen. Bei der Besoldung wird verstärkt die Leistung des Beamten berücksichtigt, v. a. durch Prämien und das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen. Für die Höhe der Besoldung von Beamten, Richtern und Soldaten, die von ihrer ersten Ernennung an in den neuen Bundesländern eingesetzt werden, gelten Übergangsregelungen. (öffentlicher Dienst)

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Be|sọl|dung, die; -, -en: 1. <o. Pl.> (seltener) das Besolden. 2. Dienstbezug eines im Staatsdienst Stehenden: eine gute, hohe, geringe B.; die B. erhöhen.

Universal-Lexikon. 2012.

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Synonyme:

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